Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied mit Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 K 1981/11, dass eine Pachtvertrag erlischt, wenn der Jagdschein des Revierpächters abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen zur Erteilung eines neuen Jagscheins nicht fristgemäß erfüllt.
Nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Hier war die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins des Klägers am 1. April 2011 abgelaufen, da der Kläger zuvor keinen Antrag auf Verlängerung seines Jagdscheins gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in einer Mail unabhängig von der Form kein wirksamer Antrag zu sehen. U. a. waren der E-Mail nicht die Nachweise beigefügt, dass die für die Verlängerung des Jagdscheines erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere fehlte der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG erforderliche Nachweis des Versicherungsschutzes.