Ein Jäger aus Köln hat seinen Waffenschein endgültig verloren, weil er alkoholisiert geschossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Revision des Mannes gegen die vorinstanzlichen Urteile ab und bestätigte damit die Entscheidung der Polizei, die ihm die Waffenbesitzkarte entzogen hatte.
Bei der Jagd setzen die Bundesverwaltungsrichter auf eine Null-Promille-Vorgabe.
Der Jäger hatte zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken, als er sich auf seinen Hochsitz begab und von dort aus einen Rehbock erlegte. Auf der Heimfahrt stoppte ihn die Polizei und stellte bei einem Alkoholtest einen Wert von 0,47 Promille fest – bei einer weiteren Kontrolle auf der Wache waren es schließlich 0,39 Promille. Mit diesem Verhalten habe sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts erwiesen, befand die Polizei daraufhin und nahm ihm den Waffenschein ab. Dagegen hatte der Jäger bereits in den Vorinstanzen vergeblich geklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht machte in seiner Begründung deutlich, dass nur solche Personen Schusswaffen gebrauchen dürfen, die damit vorsichtig und sachgemäß umgehen. Dazu gehöre es, Waffen nur in die Hand zu nehmen, wenn der Betreffende nüchtern sei und sicher sein könne, niemanden durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu gefährden.
Ob der Jäger im konkreten Fall tatsächlich Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass er die schlechtere Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit riskiert habe. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setze aber voraus, Risiken mit einer potenziellen Gefährdung anderer Menschen strikt zu vermeiden. Wer solche Risiken durch Alkoholkonsum vor dem Einsatz einer Schusswaffe eingehe, verdiene das Vertrauen nicht mehr, dass er mit Waffen und Munition ordnungsgemäß umgehe.
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 30.13