Amtsgericht Plettenberg: Wildschäden an Maisflächen für Biogasanlagen müssen nicht immer ausgeglichen werden
Ein Jagdpächter sollte für Wildschaden an einem Maisfeld zahlen. Dagegen wehrte er sich – mit Erfolg. Die Urteilsbegründung dürfte Waidmänner freuen…
Der entstandene, eher geringe Schaden durch die Schwarzkittel entstand im Jahr 2013. Schätzer bezifferten ihn auf rund 360 Euro. Doch der Revierinhaber verweigerte die Zahlung. Daraufhin klagte der Bauer vor dem Amtsgericht Plettenberg (Märkischer Kreis, NRW). Der Jäger argumentierte, dass er laut Pachtvertrag nur für Schäden an ‚landwirtschaftlich genutzten Flächen‘ aufkommen müsse. Da der Landwirt aber mit einem Berufskollegen eine Biogasanlage betreibe und demnach den Mais gewerblich nutze, wäre er von seiner Entschädigungspflicht befreit. Der Argumentation des Agrarökonoms, er hätte ja auch Teile des Mais‘ an sein Vieh verfüttert, folgte das Gericht nicht. Er konnte nicht nachweisen, wie viel davon als Futter verwendet wurde. Da der Streitwert unter 600 Euro liegt, war eine Berufung nicht zugelassen. Dadurch ist das Urteil rechtskräftig, berichtet der Anwalt des Jägers gegenüber jagderleben. Bei dem Juristen handelt es übrigens um den Präsidenten des Landesjagdverbandes NRW, Ralph Müller-Schallenberg.
Er sagte auch, dass Jagdpächter genau prüfen sollten, welche Klausel in ihren Verträgen verwendet wurde. Muss der Wildschaden nur an landwirtschaftlichen Grundstücken übernommen werden, besteht keine Ersatzpflicht für Wildschäden an Biogasmais. Ist dementsprechend nichts vertraglich festgehalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das heißt: Der Pächter zahlt für sämtliche Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, die von Schalenwild verursacht wurden. In diesem, hier angeführten Fall, bleibt nun der Landwirt auf dem Schaden sitzen (Az. 1 C 425/13).