Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Liebe Mitglieder der Kreisgruppe,

alle Jägerinnen und Jäger, die Wildbret an Lebensmittelunternehmen, wie  z.B. Metzgereien, Gastwirtschaften, Restaurants oder Wildhändler abgeben, haben ab dem 01.07.2012 die neue Durchführungsverordnung EU Nr. 931 / 2011 Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln zu beachten. Der Vorstand der Kreisgruppe weist hierauf ausdrücklich hin. Ziel dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Herkunft eines Lebensmittels zurück bis zum Erzeuger.

Nicht (!) von dieser Verordnung betroffen sind Jägerinnen und Jäger bei der sog. Kleinabgabe direkt an den Endverbraucher (Privathaushalte).

Die geforderte eindeutige Identifizierung und Dokumentation der Herkunft kann z.B. durch geeignete Lieferscheine erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist dieser Lieferscheine beträgt fünf Jahre ab Lieferdatum. Die Jäger müssen die geforderten Angaben tagesaktuell zur Verfügung stellen können, wenn sie Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer abgeben.

Bei losen Lebensmitteln wie z.B. Wildkörper in der Decke, aber auch bei Wildfleisch, muss die Beschreibung des Lebensmittels im Rahmen der Dokumentation der Herkunft den tatsächlichen Zustand wiedergeben (z.B. Rehwild aufgebrochen in der Decke). Die Mengenangabe kann wahlweise in Stückzahl (z.B. x Stück Rehwild) oder in Gewicht angegeben werden.

Wir empfehlen für die Identifikation des Lebensmittels die Verwendung des unter nachfolgend genanntem Link beim BJV erhältlichen Vordrucks, da es derzeit keine amtlichen Formulare gibt:

http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Allgemein/_Dokumente/formulare/Rueckverfolgbarkeit_von_Wildbret.pdf

Es darf nur Wild bzw. Wildbret in den Lebensmittelverkehr gebracht werden,
das nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegt wurde (kein verunfalltes Wild und Fallwild),
bei dem vor und nach dem Erlegen keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden,
das nur in kleiner Menge (Strecke eines Jagdtages) im Umkreis von 100 km um den Erlegungsort oder den Wohnort des Revierinhabers direkt an Endverbraucher abgegeben wird.

Trichinenträger (Schwarzwild, alle Fleisch- und Allesfresser und Nutria) müssen, wenn sie zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, grundsätzlich immer auf Trichinen untersucht werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung mit (straf-)rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss und bitten daher um Einhaltung der Regelungen.