Befreiung von der Mitgliedschaft

Befreiung von der Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft
aus ethischen Gründen

Liebe Mitglieder,

wir bitten im Zusammenhang mit unseren Beiträgen „Deutsches Reviersystem unter Beschuss I und II“ (siehe unten) um Kenntnisnahme der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30. Januar 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR – Urteil vom 26.6.2012 in der Sache „Herrmann“) Rechnung getragen, wonach die gesetzliche Mitgliedschaft eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in einer Jagdgenossenschaft gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.
Im Bundesjagdgesetz ist vorgesehen, dass Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks eine Jagdgenossenschaft bilden. Diese organisiert die Jagdausübung auf diesen Grundstücken. Der Kläger in dem jetzt vom BayVGH entschiedenen Eilverfahren lehnt – ebenso wie der Kläger in dem vom EGMR entschiedenen Fall – die Jagd aus ethischen Gründen ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat seine Klage auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück abgewiesen. Der BayVGH hat nun zur Abwendung der Fortdauer des Verstoßes gegen die EMRK eine vorübergehende Regelung zu Gunsten des Antragstellers getroffen.

Der BayVGH setzt die Auffassung des EGMR um, wonach die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (insbesondere über die Jagdausübung auf dem Grundstück, über die Beteiligung am Jagdertrag und am jagdgenossenschaftlichen Wildschadensersatzsystem) seien daher vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen (insbesondere zur Reduktion überhöhter Wildbestände), würde der BayVGH dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Pressemitteilung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 5. Februar 2013, Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2013, Az. 19 AE 12.2123